Imkerverein Marktl 1927 e.V.

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Verordnungen und Gesetze

Wer Bienen hält, hat einerseits eine Verantwortung gegenüber dem Individuum "Biene" andererseits aber auch Verantwortung gegenüber den Menschen, die die Bienen-Produkte wie Honig, Pollen, Propolis etc. verzehren oder anwenden.
Es gibt Regularien, die alle diese Bereiche entsprechend regeln.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden hier wichtige Verordnungen und Gesetze rund um die Bienenhaltung und die Imkerei-Erzeugnisse veröffentlicht

Bienen halten verpflichtet - DIB Merkblatt

Der DIB hat in einem Merkblatt zusammengefasst, was bei der Bienenhaltung zu beachten ist. Der Download kann hier gestartet werden:
Bienen halten verpflichtet

Diesem Merkblatt liegt ein Artikel zugrunde, der auch noch weitere Aspekt wie z.B. Wanderung betrachtet. Der Artikel ist hier abzurufen:
Regeln-Gesetze-Bienenhaltung

Anmeldung der Bienenhaltung

Wer Bienen hält, muss dies den Behörden anzeigen. Grundlage ist die Bienenseuchen-Verordnung. Nur wenn die Bienenstöcke ordnungsgemäß gemeldet sind, kann bei Auftreten von Krankheiten entsprechend schnell und effektiv gehandelt werden.

Bienenseuchen-Verordnung

Auszug aus der Bienenseuchen-Verordnung:
§ 1a - Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

Die Anmeldung der Bienenhaltung erfolgt beim zuständigen Kreis-Veterinäramt, im Landkreis Altötting hier. Die in der Bienenseuchenverordnung genannte Registernummer, auch Betriebsnummer genannt, ist vorab beim zuständigen Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten zu beantragen. Im Bereich des LKr. AÖ beim AELF Töging. Der Antrag ist auf dieser Seite unten rechts verlinkt.

Bestandsbuch

Für alle an Bienen angewandte Arzneimittel ist ein Bestandsbuch zu führen.
Ausführliche Informationen gibt es hier:
Infobrief LAVES

Hier kann das Muster für ein Bestandsbuch heruntergeladen werden.
Bestandsbuch des D.I.B.